Der Gemeinderat
1.1 Personalentscheidungen
Der Gemeinderat entscheidet im Einvernehmen mit dem Bürgermeister über die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Gemeindebediensteten.
Das besondere Zusammenwirken in der Form des "Einvernehmens" resultiert aus der Verantwortlichkeit des Bürgermeisters für die sachgerechte Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung (§ 44 Abs. 1 GemO).
Einvernehmen bedeutet die Herstellung des vollen Einverständnisses, nicht nur eine Anhörung des Bürgermeisters. Kommt es zu keinem Einvernehmen, entscheidet der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden allein. Hierbei hat der Bürgermeister aber Stimmrecht.
Der Bürgermeister ist jedoch für Personalentscheidungen allein zuständig, soweit
- der Gemeinderat ihm die Entscheidung übertragen hat oder
- diese zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören.