Der Gemeinderat
2. Das Wahlrecht
1. Das aktive Wahlrecht
Wahlberechtigt für Gemeindewahlen sind die Bürger. Ausgeschlossen sind die Bürger, die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzen sowie die Bürger, für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist.
2. Das passive Wahlrecht
Wählbar in den Gemeinderat sind ebenfalls die Bürger der jeweiligen Gemeinde. Nicht wählbar sind die Bürger, die bereits vom Wahlrecht ausgeschlossen sind sowie diejenigen, die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen.