Der Gemeinderat
4.1.4 Teilnahmepflicht
Jeder Gemeinderat ist verpflichtet, an den Sitzungen des Gemeinderats teilzunehmen. Diese Verpflichtung ergibt sich daraus, dass die Gemeinderäte als ehrenamtlich Tätige verpflichtet sind, die Tätigkeit auszuüben. Meinungsverschiedenheiten politischer oder rechtlicher Art rechtfertigen kein Fernbleiben von der Sitzung.